‚Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist ungültig - dreimal wiederholt. Hat er mit ihr den Beischlaf vollzogen, so steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er mit ihr (den Beischlaf) vollzogen hat. Wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund dessen,…

‚Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist ungültig - dreimal wiederholt. Hat er mit ihr den Beischlaf vollzogen, so steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er mit ihr (den Beischlaf) vollzogen hat. Wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.‘“

'Aischah, der Mutter der Gläubigen, - möge Allah mit ihr zufrieden sein - berichtete: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ‚Jede Frau, die ohne die Erlaubnis ihres Vormunds heiratet, deren Ehe ist ungültig - dreimal wiederholt. Hat er mit ihr den Beischlaf vollzogen, so steht ihr die Brautgabe dafür zu, dass er mit ihr (den Beischlaf) vollzogen hat. Wenn sie sich streiten, dann ist der Herrscher der Vormund dessen, der keinen Vormund hat.‘“

[Authentischer Text] [Überliefert von Abu Dawud, at-Tirmidhi, ibn Majah und Ahmad]

الشرح

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - warnte davor, dass eine Frau sich selbst ohne die Erlaubnis ihrer Vormünder verheiratet, und (erklärte) dass ihre Ehe ungültig ist. Er wiederholte dies dreimal, (um zu betonen, dass es so ist) als hätte sie (die Ehe) nie stattgefunden. Wenn derjenige, der sie ohne die Erlaubnis ihres Vormunds geheiratet hat, mit ihr Geschlechtsverkehr hat, gehört ihr der volle Brautpreis für das, was er durch den Geschlechtsverkehr mit ihr erlangt hat. Wenn die Awliya [Alternative: Vormünder (Awliya)] sich über die Vormundschaft der Eheschließung streiten - und ihre Ränge darin sind gleich -, dann gilt die Eheschließung für denjenigen unter ihnen, der sie zuerst geschlossen hat, vorausgesetzt, er hat dabei ihr Interesse berücksichtigt. Wenn sich der Vormund weigert, sie zu verheiraten, ist es, als ob sie keinen Vormund hätte. Dann wird der Herrscher oder sein Stellvertreter aus den Richtern und dergleichen ihr Vormund. Ansonsten hat der Herrscher keine Vormundschaft, wenn ein Vormund vorhanden ist. [Alternativvorschlag: Wenn die Vormünder (Awliya) sich hinsichtlich der Vormundschaft der Eheschließung streiten - und ihre Rangstufen darin gleich sind / und sie sind darin gleichranging -, dann steht die Eheschließung demjenigen von ihnen zu, der sie zuerst geschlossen hat, sofern ihr Interesse berücksichtigt wurde / sofern Rücksicht auf ihr Interesse genommen wurde. Wenn der Vormund sich (jedoch) weigert, sie zu verheiraten, so ist es, als hätte sie keinen Vormund; dann wird / ist der Herrscher oder sein Stellvertreter unter den Richtern und dergleichen ihr Vormund. Andernfalls hat der Herrscher keine Vormundschaft bei Vorhandensein eines Vormundes.]

فوائد الحديث

Die Bedingung des Vormundes für die Gültigkeit der Ehe; und es wurde von Ibn Al-Mundhir überliefert, dass von keinem der Gefährten ein Widerspruch dazu bekannt ist. [Alternative: dass keiner der Gefährten dem widersprochen hat.]

In einer ungültigen Ehe hat die Frau Anspruch auf den Brautpreis [Alternative: Brautgabe] als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr des Mannes mit ihr.

Der Herrscher ist der Vormund derjenigen Frauen, die keinen Vormund haben, sei es aufgrund seiner völligen Abwesenheit oder weil er sich weigert, sie zu verheiraten.

Der Herrscher wird als Vormund desjenigen betrachtet, der keinen Vormund hat, im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vormundes; und der Richter nimmt seinen Platz ein, da er sein Stellvertreter in diesen Angelegenheiten ist.

Die Vormundschaft bei der Verheiratung einer Frau bedeutet nicht, dass sie kein Recht hat, sondern sie hat ein Recht, und ihr Vormund darf sie nicht ohne ihre Erlaubnis [Alternative: Zustimmung] verheiraten.

Die Bedingungen für eine gültige Ehe sind: Erstens: Die Bestimmung jedes der Ehepartner [vllt.: Eheleute] durch Hinweis, [vllt.: Zeigen,] Namensnennung, Beschreibung oder dergleichen. Zweitens: Die Zustimmung beider Ehepartner zueinander. [vllt.: Die gegenseitige Zustimmung beider Eheleute.] Drittens: Dass der Vormund der Frau die Ehe schließt. [vllt.: Die Eheschließung durch den Vormund der Frau.] Viertens: Die Zeugenaussage über den Ehevertrag. [vllt.: Die (Anwesenheit und) Aussage der Zeugen beim (Abschluss des) Ehevertrag(s).]

Die Bedingungen für den Vormund, der die Ehe schließt, sind: Erstens: Vernunft. Zweitens: männlich zu sein. [vllt.: männliches Geschlecht] Drittens: die Geschlechtsreife, indem er fünfzehn Jahre alt ist oder einen Samenerguss hatte. [Alternative: die Geschlechtsreife - durch das Erreichen von fünfzehn Jahren / Erreichen des 15. Lebensjahres oder durch (den ersten) Samenerguss.] Viertens: dieselbe Religion zu haben; [Alternative: die Zugehörigkeit zur selben Religion; / die Übereinstimmung in der Religionszugehörigkeit;] denn ein Ungläubiger hat keine Vormundschaft über einen Muslim oder eine Muslimin, und ebenso hat ein Muslim keine Vormundschaft über einen Ungläubigen oder eine Ungläubige. Fünftens: Gerechtigkeit, die frei von Sittenlosigkeit ist, und es genügt, dass er das Interesse derjenigen, deren Eheangelegenheiten er übernimmt, berücksichtigt. Sechstens: dass der Vormund vernünftig und nicht töricht ist, was die Fähigkeit bedeutet, einen geeigneten Partner und die Interessen der Ehe zu erkennen. [vllt.: Der Vormund muss vernünftig und nicht töricht sein; das bedeutet, dass er fähig ist, einen geeigneten Partner sowie die Interessen der Ehe zu erkennen.]

Die Vormünder der Frau haben bei der Eheschließung eine Rangfolge bei den Rechtsgelehrten, sodass es nicht erlaubt ist, den nächstgelegenen Vormund zu überspringen, außer wenn er abwesend ist oder seine Bedingungen nicht erfüllt. [Alternative: Die Vormünder der Frau haben bei der Eheschließung eine Rangfolge bei den Rechtsgelehrten; es ist nicht erlaubt, den nächstgelegenen Vormund zu überspringen, außer wenn er abwesend ist oder seine Bedingungen/Voraussetzungen nicht erfüllt.] Der Vormund der Frau ist ihr Vater, dann sein Testamentsvollstrecker in Bezug auf sie, [Alternative: dann sein Bevollmächtigter (in dieser Angelegenheit) in Bezug auf sie,] dann ihr Großvater väterlicherseits, auch wenn er weit entfernt ist, dann ihr Sohn, dann seine Söhne, auch wenn sie weiter entfernt sind, dann ihr Bruder von beiden Elternteilen, dann ihr Bruder vom Vater, dann ihre Söhne, dann ihr Onkel väterlicherseits von beiden Elternteilen, dann ihr Onkel väterlicherseits vom Vater, dann ihre Söhne, dann der nächste und nächste Verwandte in der männlichen Linie der Erben [vllt.: Erbfolge], wie bei der Erbschaft. Der muslimische Herrscher und wer ihn vertritt, wie der Richter, ist der Vormund desjenigen, der keinen Vormund hat.

التصنيفات

Ehe