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„Lasst die Pflichtanteile (der Erbschaft) denen zukommen, für die sie bestimmt sind. Was dann nach der Pflichtaufteilung übrig bleibt, so gebührt es der (dem Verstorbenen) nächsten männlichen Person.“
„Lasst die Pflichtanteile (der Erbschaft) denen zukommen, für die sie bestimmt sind. Was dann nach der Pflichtaufteilung übrig bleibt, so gebührt es der (dem Verstorbenen) nächsten männlichen Person.“
Von Ibn 'Abbas - möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein - wird überliefert, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Lasst die Pflichtanteile (der Erbschaft) denen zukommen, für die sie bestimmt sind. Was dann nach der Pflichtaufteilung übrig bleibt, so gebührt es der (dem Verstorbenen) nächsten männlichen Person.“
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Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl den Verantwortlichen für die Aufteilung des Erbes, dass sie es auf die gerechte islamisch-gesetzliche Weise an die Berechtigten aufteilen, so wie Allah - erhaben ist Er - es möchte. So werden denjenigen, denen im Buch Allahs festgelegte Erbanteile zustehen, ihre Anteile gegeben, nämlich zwei Drittel, ein Drittel, ein Sechstel, die Hälfte, ein Viertel und ein Achtel. Was danach übrig bleibt, wird dem nächsten männlichen Verwandten des Verstorbenen gegeben. Diese nahen männlichen Verwandte werden „Al-'Asabah“ genannt.فوائد الحديث
Der Hadith stellt eine Grundregel zur Aufteilung des Erbes dar.
Die Aufteilung der Erbanteile beginnt mit den Erbberechtigten, die festgelegte Anteile (im Erbrecht) haben.
Was nach den festgelegten Anteilen übrig bleibt, gehört den Verwandten.
Derjenige, der näher steht, wird bei der Erbaufteilung bevorzugt. Ein entfernter Erbe, etwa der Onkel väterlicherseits, erhält keinen Anteil, solange ein naher Erbe, wie der Vater, vorhanden ist.
Der Verwandte erhält nichts, wenn das hinterlassene Erbe für die Pflichtanteile aufgebraucht wurde, d. h. wenn nichts davon übrig bleibt.
